Gartenordnung für den Kleingärtner-Verein Frankfurt am Main-Praunheim e. V.

§ 1 Beauftragte des Vorstandes

Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung und des Pachtvertrages. Sie ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für seine Familien-angehörigen und Gäste während ihres Aufenthaltes in den Anlagen.

Der geschäftsführende Vorstand ist nach § 9 und § 11 der Satzung berechtigt, Beauftragte zu ernennen, insbesondere die Mitglieder der Anlagenausschüsse, die nach seinen Weisungen auf die Befolgung der Gartenordnung hinwirken.

Dem geschäftsführenden Vorstand und allen seinen Beauftragten sowie dem Beauftragten des Gartenamtes ist der Zutritt zu den Gärten jederzeit, auch in Abwesenheit des betreffenden Pächters, gestattet.

Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten ohne Erlaubnis des Garteninhabers untersagt.

Um in den Anlagen das Auffinden einzelner Gärten möglich zu machen, ist jeder Garteninhaber dafür verantwortlich, dass sein Pachtgarten durch das ihm zustehende Nummernschild gut sichtbar gekennzeichnet ist.



§ 2 Nutzung des Kleingartens

Jeder Pächter ist verpflichtet, seinen Kleingarten ordnungs- und vertragsgemäß zu bewirtschaften, d. h. dieser darf nicht brach und verunkrautet liegen bleiben, sondern muss planmäßig als Kleingarten eingerichtet und entsprechend bepflanzt werden, teils im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung (Gemüse- und Obstanbau), teils als Erholungsgarten.

Obwohl die Tendenz zum Erholungsgarten als zeitgerecht akzeptiert wird, darf dieser Anteil des Erholungsgartens nicht mehr als 50% betragen.

Ein Kleingarten bedarf der Pflege, und er muss sauber sein. Abfallhaufen, Ansammlungen von Gerümpel, Unrat und gartenfremden Materials sind nicht zulässig und auf Verlangen zu beseitigen.

Vertragswidrig ist ein Kleingarten genutzt, wenn er zu gewerblichen Zwecken verwendet oder nicht eigenhändig von der Kleingärtner-familie, sondern dauernd von Fremden bearbeitet wird, bei ganzjährigem Bewohnen der Gartenhütte und bei unerlaubter Bebauung ohne Genehmigung des Vorstandes.



§ 3 Bäume im Kleingarten

Bei der Bepflanzung von Obstgehölzen und Beerensträuchern sind unbedingt die Vorschriften des Bepflanzungsplanes einzuhalten.

Um das Gesamtbild unserer Anlagen allmählich zu verbessern und um zu verhindern, dass durch einen zu dichten und zu hohen Baum-bestand eine kleingärtnerische Nutzung mehr oder weniger unmöglich wird, ist es immer wieder notwendig den Baumbestand in den Anlagen zu entrümpeln. Abgängige Bäume müssen deshalb gerodet, zu hochkronige, an denen Pflanzenschutzmaßnahmen kaum noch durch zu führen sind, zumindest gestutzt und stark verjüngt werden.

Die Beseitigung solcher Bäume, die vergreist, übermäßig von Schädlingen oder von Krankheiten befallen sind bzw. zu dicht stehen, kann von einer Gartenkommission verlangt werden, die sich aus Vertretern des Vereins und ggf. des Gartenamtes oder der Stadtgruppe der Kleingärtner zusammensetzt.

Obstbäume und Beerensträucher, die entfernt werden mussten, sind nur dann nachzupflanzen, wenn der Platz den Vorschriften des Bepflanzungsplanes entspricht.



§ 4 Errichtung von Baulichkeiten im Kleingarten

Lauben, Baulichkeiten und Erweiterungsbauten vorhandener Hütten bedürfen in jedem Falle der Zustimmung des Vorstandes. Die Größe richtet sich nach den Richtlinien der Stadt Frankfurt am Main.

Vor Baubeginn sind entsprechende Pläne beim Vorstand einzureichen.

Bei Missachtung erfolgt die Herstellung des alten Zustandes auf Kosten des Pächters und Mitgliedes.



§ 5 Tiere im Kleingarten

Haus- und Kleintiere dürfen im Kleingarten nicht gehalten werden. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen.

Dem Vogelschutz, der Teil eines biologischen Pflanzenschutzes ist, kommt in Kleingartengebieten eine erhebliche Bedeutung zu, etwa durch Schaffung von Nistmöglichkeiten oder Fütterung der Vögel im Winter.



§ 6 Wege in den Gartenanlagen

Jeder Pächter hat die seinen Garten begrenzenden Anlagenwege in Ordnung und frei von Unkraut zu halten. Liegen an beiden Seiten des Weges Gärten, gilt diese Pflicht für die Anlieger bis zur Wegmitte.

Jeder überhängende Bewuchs ist zu entfernen.

Das Fahren mit Motorfahrzeugen innerhalb der Anlage ist grundsätzlich verboten.

Rad fahren ist im Schritttempo gestattet.

Jedes Mitglied ist für den Schaden haftbar, der durch ihn oder durch Personen und Tiere, für die er einzutreten hat, verursacht wird.

Ballspielen auf den Wegen ist nicht gestattet.<

§ 7 Nachbarschaftliches Verhalten in der Kleingartenanlage

Nachbarschaftliches Fehlverhalten kann die schönste Gartenfreude trüben.

So können Streitigkeiten und die dauernde Störung der Ruhe und Ordnung in den Anlagen nicht geduldet werden. Jeder Gartenfreund hat Rücksicht zu nehmen und Handlungen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung des Gartennachbarn führen.

Hierzu gehört vor allem vermeidbares Lärmen und lautes Abspielen von Kofferradios, Kassettenrecordern usw. insbesondere ist an Sonn- und Feiertagen für Ruhe zu sorgen.

Die Inbetriebnahme motorgetriebener Gartengeräte (z. B. Motorpumpen, Rasenmäher usw.) ist nur montags bis freitags bis 12.00 Uhr und von 18.00 bis 19.00 Uhr sowie samstags bis 12.00 Uhr gestattet. Die verwendeten Geräte müssen den Vorschriften des Bundesimmissions-gesetzes entsprechen.

Gartenabfälle, die frei von Krankheiten und Schädlingen sind, sollten kompostiert werden und nicht aus Bequemlichkeit verbrannt werden.

Das Verbrennen ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die Nachbarschaft in der näheren und weiteren Umgebung darf nicht durch Rauch und unzumutbare Gerüche behindert werden.



§ 8 Gerätebenutzung in der Kleingartenanlage

Jeder Garteninhaber darf die ausgeliehenen vereinseigenen Geräte (Leitern, Schubkarren, Wagen und Walzen) nur innerhalb der Anlage benutzen. Nach Gebrauch sind diese sofort, spätestens am Abend des Ausleihtages, in sauberen Zustand an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Für Verlust oder mutwilliges Beschädigen kann Schadenersatz verlangt werden.



§ 9 Gemeinschaftsarbeit

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die vom erweiterten Vorstand festgelegte Gemeinschaftsarbeit und die hierfür notwendigen Pflichtarbeitsstunden zu leisten.

Der erweiterte Vorstand legt die Zahl der zu leistenden Pflichtarbeitsstunden fest. Diese wird auf der Jahreshauptversammlung bekannt-gegeben.

Für nicht geleistete Pflichtstunden wird im folgenden Jahr mit dem Beitrag und der Pacht ein Ersatzgeld für jede nicht geleistete Pflicht-arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Ein Ersatzmann für Gemeinschaftsarbeit kann gestellt werden.



§ 10 Allgemeine Ordnung

Es gehört zu den allgemeinen Pflichten eines Gartenfreundes, dass er Interesse an einem harmonischen Gemeinschaftsleben bekundet, dass er die Versammlungen und möglichst auch die übrigen Veranstaltungen besucht oder sich durch seine Mitarbeit am Vereinsleben beteiligt.

Mitteilungen und Bekanntmachungen werden im Aushangkasten veröffentlicht. Sie sind von jedem Gartenfreund zu lesen und zu beachten.



§ 11 Schlussbestimmungen

Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebener Veranlassung oder örtlich bedingt noch notwendig werden, können vom geschäftsführenden Vorstand oder vom erweiterten Vorstand, je nach Zuständigkeit, beschlossen werden.

Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung trotz schriftlicher Abmahnung können seitens des geschäftsführenden Vorstandes zur Kündigung des Gartens führen.

Eine Anlagenversammlung kann keine, dieser Gartenordnung zuwiderlaufenden Beschlüsse fassen.