Satzung des

Kleingärtner-Vereins Frankfurt am Main-Praunheim e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Organe

 

Der Verein führt den Namen
Kleingärtner-Verein, Frankfurt am Main-Praunheim e.V.
mit Sitz in Frankfurt am Main.

Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister und gehört der Stadtgruppe der Kleingärtner e.V. Frankfurt am Main im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. an.

Publikationsorgan des Vereins ist die Verbandsfachzeitschrift.

Organe des Vereins sind:

    a)        die Mitgliederversammlung des Vereins
    b)       der Vorstand
    c)        der erweiterte Vorstand
    d)       die Mitgliederversammlungen der Anlagen.



§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit der Menschen.

Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung gemäß § 2 Bundeskleingartengesetz.

Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet, ist auf sozialer Grundlage tätig und parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

Die Zwecke und besonderen Aufgaben des Vereins sind:

  1. Die Erhaltung und Verbesserung der Kleingartenanlagen als Bestandteil des öffentlichen Grüns, deren Erweiterung, und die Schaffung neuer Anlagen.
  1. Seinen Mitgliedern Einzelgärten in diesen Anlagen zur Verfügung zu stellen.
  1. Auf die Pflege und zweckmäßige Bebauung der zugewiesenen Gärten im Sinne kleingärtnerischer Nutzung und Erholung ist hinzuwirken.
  1. Seinen Mitgliedern eine zweckdienliche, fachliche Beratung und Unterstützung zu vermitteln.
  1. Die Pflege der Geselligkeit und der Gemeinschaft sowie die Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten. Erzielte Einnahmen sind kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main oder in einer Gemeinde haben, die nicht über 10 km von Frankfurt am Main entfernt liegt, und die gewillt sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und auch nicht erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nach § 38 BGB auf andere Personen nicht übertragen werden.

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

Aktives Mitglied ist jeder, der einen Garten des Vereins bewirtschaftet. Jedes Mitglied darf nur einen Garten bebauen. Es muss die durch den Verein aufgestellte Gartenordnung anerkennen und danach seinen Garten eigenhändig mit seiner Familie bearbeiten.

Passive Mitglieder sind Personen, die dem Verein in der Absicht beitreten, einen Pachtgarten zu erwerben oder solche, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen und Interesse am Kleingartenwesen haben.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden vom erweiterten Vorstand vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Bewerbungen um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.

Jedes Mitglied erhält mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung die Satzung und die Gartenordnung des Vereins, die damit anerkannt werden.

Die neuen Mitglieder sind in der folgenden Jahreshauptversammlung vorzustellen.



§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung, der Gartenordnung, dem Pachtvertrag und aus den Beschlüssen der verschiedenen Vereinsorgane.

Die Übernahme eines Gartens ist dann rechtsgültig, wenn ein ordnungsgemäßer Pachtvertrag abgeschlossen ist. Jeder Pachtvertrag und evtl. Auflagen, die dem neuen Pächter bei der Übernahme des Gartens gemacht werden, z. B. Rodung alter Baumbestände, Neuordnung der Bepflanzung, Beseitigung der alten Gartenhütte, bedürfen der Schriftform. Sie sind für den Übernehmer bindend.

Das aktive Mitglied hat das Recht auf vertragsgemäße Bewirtschaftung des von ihm gepachteten Kleingartens sowie auf Fachberatung im Rahmen des dem Verein Möglichen.

Es hat in den Versammlungen volles Stimmrecht und Anspruch auf Lieferung der Verbandszeitschrift. Die Rechte ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden Leistungen.

Der Vorstand ist zur Sicherstellung notwendiger Vereinsinteressen berechtigt, praktische Arbeitsleistungen zu verlangen.

Das aktive Mitglied ist verpflichtet, bei gemeinsamen Vereinsarbeiten mitzuwirken oder entsprechendes Ersatzgeld zu zahlen. Ein Ersatzmann kann gestellt werden.

Weitere Richtlinien zur Durchführung erforderlicher Gemeinschaftsarbeiten erlässt der erweiterte Vorstand. Die Richtlinien werden in der Gartenordnung festgelegt.

Eine Unterverpachtung oder anderweitige Überlassung des Gartens ist dem Mitglied untersagt.

Wohnungswechsel ist innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand anzuzeigen.



§6 Beiträge

Das Mitglied hat neben der Pacht für den Garten, der Versicherungen und den von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Umlagen einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Dieser setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Vereinsbeitrag, aus dem obligatorischen Beitrag an die Kleingärtnerorganisationen, und dem Zeitungsgeld. Die Höhe des Vereinsbeitrages sowie evtl. notwendige Umlagen an den Verein, werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

Alle Abgaben sind eine Bringschuld.

Die Zahlungstermine: 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung.



§7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:

    durch den TOD
    durch AUSTRITT
    durch AUSSCHLUSS.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Recht auf gärtnerische Betätigung/Nutzung in der Kleingartenanlage.

Im TODESFALLE des Mitgliedes kann der Ehepartner die Mitgliedschaft ohne Zahlung einer neuen Aufnahmegebühr beantragen. Er ist auch berechtigt das Pachtverhältnis fortbestehen zu lassen, sofern er innerhalb von 3 Monaten eine dementsprechende Erklärung in Schriftform abgibt.

Der AUSTRITT ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder enden jedoch erst mit dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem der Austritt erklärt wird.

Der AUSSCHLUSS kann u. a. erfolgen:

        a)        bei groben Verstößen gegen Satzung und Gartenordnung sowie bei Nichtbeachtung von Vereinsbeschlüssen,
        b)       wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, den Gemeinschaftsgeist gröblich verletzt oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die ein weiteres Verbleiben im Verein nicht zumutbar erscheinen lassen,
        c)        bei erwiesenem Diebstahl innerhalb der Anlagen durch das Mitglied oder seine Angehörigen,
        d)       wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit erfüllt,
        e)        bei Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, die über 10 km von Frankfurt entfernt liegt.

Bevor der Ausschluss durch den erweiterten Vorstand beschlossen wird, ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses beim 1. Vorsitzenden Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet endgültig der Vorstand der Stadtgruppe der Kleingärtner Frankfurt am Main.



§8 Kündigung des Pachtverhältnisses

Die Kündigung seitens des Kleingärtners kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie muss bis spätestens zum 30. September d. J. dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Grobe Verstöße gegen die Satzung und Gartenordnung, insbesondere vertragswidrige Nutzung des Pachtgartens, können zur Kündigung des Pachtverhältnisses seitens des Vorstandes führen. Dazu gehört auch die unerlaubte Bebauung im Kleingarten ohne Genehmigung des Vorstandes oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel, die trotz Abmahnung innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist nicht abgestellt werden.

Kündigungsgründe können sich auch aus dem Verhalten des Kleingärtners ergeben, wenn er trotz Abmahnung seine allgemeinen Kleingärtnerpflichten wiederholt verletzt, wie durch nicht befolgen von Vereinsbeschlüssen, Ablehnung von Gemeinschafts- arbeiten, Begehung von Privatklagedelikten (Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, u. a. - § 7, Ziff. c).

Ist ein Pächter drei Monate mit der Zahlung der Pachtschuld im Verzug und kommt auch innerhalb von 30 Tagen nach Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Kündigung des Pachtverhältnisses.

Der rechtswirksame Verlust des Gartens zieht automatisch den Verlust der Vereinsmitgliedschaft nach sich. Es bedarf dann keines besonderen Ausschlussverfahrens.

Dem ausscheidenden Mitglied steht für seinen Garten eine Entschädigung zu, einerlei aus welchen Gründen der Garten aufgegeben werden muss.

Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach den Richtlinien des Vorstandes eine Schätzkommission. Diese setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden, dem Obmann der betreffenden Anlage, dem Pflanzenschutzwart und zwei bewährten Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.

Gegen die Entscheidung der Schätzkommission ist Einspruch binnen14 Tagen beim Vereinsvorstand zu Händen des 1. Vorsitzen-den möglich.

Sollte durch ihn keine gütliche Einigung erzielt werden, entscheidet als letzte Schiedsinstanz die Stadtgruppe der Kleingärtner Frankfurt am Main.

Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Vergütung der Schiedsinstanz geht zu Lasten des ausscheidenden Mitgliedes.

Die ermittelte Entschädigungssumme zzgl. Aufnahmegebühr und Kulturbeitrag sind vom neuen Pächter an den Verein – nicht an das ausscheidende Mitglied – zu zahlen.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Kulturbeitrages werden vom Vorstand festgesetzt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

Vom Verein erhält das ausscheidende Mitglied die Entschädigungssumme abzüglich entstehender Kosten und bestehender Verbindlichkeiten. Bei freiwilliger Aufgabe des Gartens ist die Auszahlung der Entschädigungssumme mit der Gartenneuver-pachtung fällig.

Verliert der Verein durch Kündigung selbst Pachtgelände, werden 10% der Entschädigungssumme an den Verein abgeführt.

Der Betrag ist zweckgebunden für eine Neuanlage oder für die Sanierung alter Anlagen zu verwenden.

Eine Kündigung hat auch dann Rechtskraft, wenn die Entschädigungsansprüche gem. §8 Ziff. 5 noch ungeregelt sind.

Eine Kündigung seitens des Vereins erfolgt mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Oktober.

Bei freiwilliger Aufgabe muss der Garten bis zum 15. November d. J. geräumt sein. Die Schlüssel für die Anlage, den Garten und die Gartenhütte sind bis zu diesem Termin beim Vorsitzenden oder Obmann abzuliefern.

Nach der Abschätzung dürfen keinerlei Veränderungen des Gartens vorgenommen werden, weder an der Bepflanzung, z. B. nachträgliches Entfernen von Jungobstbäumen, Rosenstöcken, Zwergkoniferen, noch an der Gartenhütte oder an Wegen und Einrichtungen.

Über Ausnahmen zu den Bestimmungen der Ziffern 1 und 7 entscheidet jeweils der Vorstand.



§9 Der Vorstand

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand des Vereins.

Der Vorstand besteht aus:

        dem 1. Vorsitzenden
        dem 2. Vorsitzenden
        dem Kassierer
        dem Schriftführer.

Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sind mehrere Personen für einen Vorstandsposten vorgeschlagen, so ist schriftlich zu wählen. Steht nur eine Person zur Wahl, kann durch Handerhebung gewählt werden.

Die laufenden Geschäfte werden vom 1. Vorsitzenden geführt, der auch die Einhaltung und Satzung der Gartenordnung und die Ausführung satzungsgemäß gefasster Beschlüsse sicherstellt.

Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus alle notwendigen Angaben, die im Interesse der Verwaltung erforderlich sind, vorzunehmen.

Ausgaben, die DM 1500,- übersteigen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen sowie auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.



§ 10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

       dem geschäftsführenden Vereinsvorstand

       den Obmännern der Anlagen

       dem Pflanzenschutzwart.

Für nachfolgende Vereinsangelegenheiten ist der erweiterte Vorstand das zuständige Organ:

        a)       Genehmigung aller vertraglichen Bindungen des Vereins im Außenverhältnis, die über die übliche Geschäftsführung hinaus gehen,
        b)       Bildung von Ausschüssen und Kommissionen, die die Verbreitung und Durchführung bestimmter Aufgaben übernehmen sollen,
        c)       Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes,
        d)       Festlegung von Richtlinien für die Ehrung von Mitgliedern,
        e)       Vorschlagen von Ehrenmitgliedern,
        f)        Festlegung von Rahmenrichtlinien, die die Gemeinschaftsarbeiten in den Anlagen betreffen,
        g)       Richtlinien für die Arbeit der Schätzkommission
        h)       Richtlinien für die Gartenprämierung, Festlegung der zu prämierenden Gärten,
        i)        Genehmigung von Ausgaben, die DM 1500,- überschreiten,
        j)        Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.

Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, einberufen.



§ 11 Anlagenausschüsse

 Der Anlagenausschuss, der zur Unterstützung des Vorstandes von den Mitgliedern der jeweiligen Anlage gewählt wird, besteht aus:

    dem Obmann
    dem stellvertretenden Obmann
    dem Anlagenschriftführer.

In der Anlage 2 ist der stellvertretende Obmann gleichzeitig Anlagenschriftführer.

Der Obmann ist in der Anlage Beauftragter des Vereinsvorstandes. Es obliegt ihm die Geschäftsführung der Anlage im Rahmen der Satzung und nach den Weisungen des Vereinsvorstandes. Er führt, zusammen mit den Mitgliedern des Anlagenausschusses, die Beschlüsse des Vereins, der Anlagenversammlung und des Anlagenausschusses durch und überwacht mit dem übrigen Anlagenausschuss im Interesse aller Gartenfreunde die Einhaltung der Gartenordnung.

Der Anlagenausschuss ist nicht Vorstand i. S. des § 26 BGB und damit Dritten gegenüber nicht rechtsfähig.

Der Anlagenausschuss wird von den Mitgliedern der betr. Anlage auf 2 Jahre gewählt.

Beim Vorzeitigen Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ist eine Ergänzung im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand möglich.

Der Anlagenausschuss kann sich bei Erfordernis zur Durchführung bestimmter festzulegender Aufgaben weiterer Mitglieder bedienen, die für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beratende Mitglieder des Anlagenausschusses sind.



§ 12 Versammlungen

a)        Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf abgehalten; mindestens jedoch einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt, die folgende Aufgaben hat:

    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vereinsvorstandes,
    Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,
    Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    Erledigung vorliegender Anträge,

Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung einzuladen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

Das Stimmrecht kann vom Mitglied nur persönlich ausgeübt werden.

Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen als besondere Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.

Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Vereinsvorstand, dem erweiterten Vorstand, von der Anlagenversammlung und vom Anlagenausschuss sowie von den Mitgliedern gestellt werden.

Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu stellen.

Vom Schriftführer ist ein Protokoll zu führen.

Bei Abstimmungen und Wahlen ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.- bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen von ¾ der erschienen Mitglieder gefasst werden.

Auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

b)       Anlagenversammlungen

Anlagenversammlungen werden nach Bedarf vom Vereinsvorstand oder dem Obmann der Anlage einberufen. Dabei ist eine Frist  von mindestens einer Woche einzuhalten.



§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 14 Kassenprüfung und Rechnungsführung

Die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten Rechnungsprüfer haben die Belege, die Bücher und die Kasse des Vereins zweimal im Kalenderjahr zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig. Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.



§ 15 Gartenordnung

Für die Rechnungen der Beziehungen der Mitglieder untereinander wird von der Jahreshauptversammlung des Vereins eine Gartenordnung beschlossen, die als Bestandteil dieser Satzung und des Pachtvertrages für jedes Mitglied und dessen Familienangehörige bindend gültig ist und auch für Gäste während ihres Aufenthaltes in der Anlage Anwendung findet.



§ 16 Änderungen der Aufgaben des Vereins

Satzungsändernde Anträge der im § 2 bezeichneten Aufgaben kommen einer Auflösung des Vereins gleich; es muss zur entsprechenden Beschlussfassung nicht der § 12, sondern der § 17 Anwendung finden.



§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch ¾ aller Mitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen.

Diese Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens, das nur im Sinne der Gemeinnützigkeitsver-ordnung verwandt werden darf. Es darf nur kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.



§ 18 Schlussbestimmungen

Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, solche Ergänzungen und Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht gefordert oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen notwendig werden.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins am 5. März 1976 beschlossen.

Sie tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hat die Satzung und Gartenordnung am 28. Juni 1976 in das Vereinsregister unter der Nr. 4955 eingetragen.